Zuletzt wurde für die Grundversorgung die Regelung zu einem dreimonatigen Ratenzahlungsmoratorium reaktiviert. (Infodienst August 2024). Der bei einer Krisenintenvention hilfreiche Zahlungsaufschub kann im Rahmen der Abwendungsvereinbarung eingesetzt werdn (vgl. § 19 Abs. 5 Sat 9 Strom GVV / GasGVV). Die Regelung ist nur befristet bis Ende April 2025 gültig (§ 23 Satz 2 StromGVV / GasGVV). Die Übertragung der Sperrschutzsystematik auf Verträge außerhalb der Grundversorgung (§ 118b EnWG) ist nach Ablauf der Befristung seit Mai 2024 (§ 118b Abs. 1 S. 1 EnWG) weggefallen.
Nun sollte eigentlich der gesamte Sperrschutzmechanismus neu geregelt werden: im Energiewirtschaftsgesetz. Das sieht der am 13.11.2024 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vor. Danach soll unabhängig von der Versorgungsart eine Art Basissperrschutz eingerichtet werden (§ 41f EnWG neu). Auf diesem aufbauend soll ein weitergehender Sperrschutz für die Grundversorgung implementiert werden (§ 41g EnWG neu), angelehnt an § 19 StrommGVV / GasGVV sowie erweitert insbesondere um eine Regelung zur verpflichtenden Kontaktaufnahme des Grundversorgers mit dem Sozialhilfeträger. Die entsprechenden Vorgaben in den §§ 19 StromGVV und GasGVV sollen entfallen.
Auch wenn die Ziele des Gesetzentwurfs (u.a. Preisstabilität für Verbraucher*innen) parteiübergreifend konsensfähig sein können, wird das Gesetz vermutlich nicht mehr verbschiedet. Es gälten dann die bisherigen Regelungen weiter, wobei allerdings die oben erwähnte Vorschrift zum Zahlungsaufschub ab Mai 2025 wegfiele, wenn nicht das zuständige Ministerium eine weitere Verlängerung verordnete (was ohne Bundestagsbeschluss möglich wäre).
Einen Überblick über die aktuell geltenden Sperrschutzregelungen finden Sie (noch) an dieser Stelle. Beachtet werden muss dabei der Wegfall der Regelungen aus
§ 118b EnWG seit Ende April 2024.
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