Viele Vorhaben der Bundesregierung und der sie noch tragenden Parteien werden nach dem Ende der Ampel-Koalition zumindest vorerst nicht mehr verwirklicht werden können. Hier folgt ein Überblick über einige für die Schuldnerberatung wichtige Vorhaben:

  • Die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die wir auf unserer Fachtagung Ende Oktober in Köln diskutiert haben, kann in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgen.
  • Das Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen wird über einen Referentenentwurf nicht mehr hinausgelangen. Den Gerichtsvollziehern sollte die Vollstreckung in Geldforderungen nebst Pfändungsschutzmaßnahmen übertrage werden (§§ 802, 828, 850 ff. ZPO). Weitere Infos in der Stellungnahme der AG SBV.
  • Gleiches gilt für das Finanzbildungsstärkungsgesetz, siehe dazu den Artikel in diesem Infodienst.
  • Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) ist dagegen bereits veröffentlicht.  in den 74 Artikeln des BEG finden sich u. a. Änderungen zu §§ 7a und 9 Unterhaltsvorschussgesetz, auch dazu lesen Sie bitte den Artikel in diesem Infodienst.
  • Fraglich ist, ob die Reform des Genossenschaftsrechts verwirklicht werden kann, mit der der Höchstbetrag geschützter Genossenschaftsanteile von 2.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben (§ 67c GenG) und damit laut Bundesregierung die vermehrt drohende Wohnungslosigkeit insolventer Mieter*innen von Genossenschaftswohnungen vermieden werden sollte. Das Gesetz liegt beim Bundesrat und wird kaum mehr durch den Bundestag verabschiedet werden.
  • Die Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2025 ist durch das BMJ erlassen und im Bundesgesetzblatt verkündet. Wirksam werden könnte auch noch die öffentlich diskutierte Erhöhung des Kindergeldes nebst einigen steuerlichen Entlastungen für 2025 wie den Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“. Das Jahressteuergesetz 2024 hat am 22.11.2024 den Bundesrat passiert: Das Kindergeld ist danach regelhaft elektronisch zu beantragen, ein vollständiger schriftlicher Antrag darf aber nicht zurückgewiesen werden § 67 S. 1 EStG n.F.; und in § 76 EStG (Pfändung) erfolgt eine Anpassung und Klarstellung.
  • Die Regelungen zum Energiesperrschutz sollten grundlegend anders verortet, geändert und verbessert werden. Aber die am 13.11.2024 vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Energiewirtschaftsrechts (siehe den Beitrag dazu) wird wohl nicht mehr vom Bundestag verabschiedet. Gleiches gilt für das SGB III-Modernisierungsgesetz (siehe dazu Thome-Newsletter 39/2024).

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration