Dieses Amtsgericht aus Rheinland-Pfalz hat im Verfahren einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Daten zu einem privaten Insolvenzverfahren nicht mehr mittels einer App verbreitet werden dürfen. Die fragliche App nutzt die in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlichten Daten zu den eröffneten Insolvenzverfahren, um diese mit einer eigenen Suchfunktion in der App zu verknüpfen. Die Suche kann nach dem Namen, aber auch nach einem Ort, Ortsteil, Postleitzahl oder Straße vorgenommen werden. Sämtliche Insolvenzen sind zudem auch in einer Deutschland-karte eingezeichnet. Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen § 4 und § 29 Bundesdatenschutzgesetz. Auch wenn die Daten aus einem öffentlichen Verzeichnis stammten: Die App entfalte eine darüber hinausgehende „anprangernde und stigmatisierende Wirkung“. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffener aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz sei daher höher zu bewerten als die „primär“ gewerblichen Interessen des App-Anbieters. Und auch mögliche Informationsrechte der App-Nutzer – soweit hier überhaupt mehr als nur „reine Neugier“ vorliege – hätten gegenüber den Interessen der an den Pranger gestellten Personen weniger Gewicht. AG Rockenhausen, Urteil vom 09.08.2016 – 2 C 341/16.

Die App soll sich auf Intervention des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten seit September 2016 zwar auf Firmeninsolvenzen beschränken. Insolvente Einzelunternehmer*innen, die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, sind damit aber wohl weiterhin in der App zu finden.