Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. (Pressemitteilung BSG)
Die Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Daher seien Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssten, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html zu übernehmen. Dieser Mehrbedarf sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz eingeführt worden. Der Härtefall-Mehrbedarf solle Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen und sei verfassungskonform auszulegen. Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html scheide aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.
Anmerkung: Anders als in den hier vom BSG entschiedenen Fällen aus Niedersachsen gilt in NRW in bestimmten Umfang Lernmittelfreiheit. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Lernmittelfreiheit/index.html Gemäß der Verordnung https://bass.schul-welt.de/6228.htm vom 12.04.2005 werden sogenannte Durchschnittsbeträge für Lernmittel festgelegt, von denen die Eltern bzw. Schüler*innen ein Drittel als Eigenanteil übernehmen müssen. Lernmittelfreiheit in diesem Sinn gilt z. B. für Schulbücher, nicht aber für Taschenrechner, PC oder Drucker. Die Entscheidung ist daher in NRW zwar entsprechend eingeschränkt anwendbar, aber dennoch sehr bedeutsam.
Weitere Beispiele und Informationen unter https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_14.html