Wem stehen die Mieteinahmen aus einem Untermietverhältnis zu, wenn über das Vermögen des Hauptmieters das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat – diese Frage hat das Kammergericht Berlin zugunsten des Hauptmieters entschieden.

Zu dieser Entscheidung merkt Rechtsanwalt Kai Henning an: Die Abgabe einer Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO hat zur Folge, dass Einnahmen des Schuldners aus Untervermietung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Diese Erklärung sei vergleichbar mit der Freigabe einer Selbstständigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO, wodurch die Einnahmen aus der Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung des BGH für Schuldner*innen/Unternehmer*innen frei verfügbar werden. „Die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt damit nicht nur dazu, dass der Wohnungsmietvertrag des Schuldners durch den Verwalter nicht gekündigt werden kann, sondern u.a. auch dazu, dass ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters dem Schuldner zusteht.“ Allerdings bleibt die Entscheidung des BGH abzuwarten, gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Rechtsanwalt Kai Henning informiert auch zu dem Rechtsbehelf, den Schuldner*innen einsetzen können: Da Insolvenzverwalter*innen mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen Schuldner*innen vollstrecken können, wenn diese Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, nicht herausgeben, können sich Schuldner*innen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wehren. Dieses Rechtsmittel kann auch helfen, um zum Beispiel unpfändbare Gegenstände nach § 811 ZPO behalten zu können. Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 2-21 

KG Berlin, Urteil vom 29.09.2020 -14 U 1036/20 (nicht rechtskräftig,)