Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeseinheitlich festgelegte, zusätzliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen bremsen. Diese Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (u. a. neuer § 28b) soll bis gegen Ende der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft treten, Bundestag und Bundesrat wollen dies in der laufenden Woche so beschließen. Beschränkt werden sollen in erster Linie „private Zusammenkünfte“, Homeoffice wird bedingt verpflichtend. Keine private Zusammenkunft liegt vor „bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit“ dienen (Gesetzentwurf, S. 11). Außerdem wird das Kinderkrankengeld rückwirkend zum 18. Januar 2021 ausgeweitet (Artikel 3 Gesetzentwurf, entsprechende Regelung für das Arbeitslosengeld, Artikel 2).

Bundesregierung.de / vom 13.04.2021

Gesetzentwurf vom 13.04.2021 u. a.

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