In der Praxis der Schuldnerberatung wird immer wieder über Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber berichtet, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen. Der BID Bayerische Inkassodienst musste nun aber nach RDG-Aufsichtsbeschwerde kürzlich sein Muster für Arbeitgeber-Anfragen erheblich kürzen. Er darf nun nur noch nach der aktuellen Anstellung, sowie nach der Höhe des pfändbaren Betrages (hilfsweise Höhe des Nettoeinkommens) gefragt werden. Auch muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass seine Angaben freiwillig sind. Weiterhin ist eine Arbeitgeber-Anfrage nur zulässig, wenn zunächst versucht wurde, diese Angaben beim Schuldner selbst abzufragen und ein Vollstreckungstitel plus Zustellung als „Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ vorliegen. Der Inkassodienstleister muss versichern, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Infodienst Schuldnerberatung bittet alle Kolleg*innen, auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten und eventuelle Verstöße dem AK InkassoWatch und der jeweiligen RDG-Aufsicht per Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Quelle: Infodienst Schuldnerberatung

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