Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige ist durch die nachträgliche Regelung des Gesetzgebers ausdrücklich unpfändbar (§ 122 Satz 2 EStG), so dass er nicht Gegenstand der Insolvenzmasse ist und sich der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto dementsprechend in Höhe der – steuerbereinigten – Energiepreispauschale erhöht.
LG Hildesheim, Beschluss vom 30.12.2022 – 6 T 63/2
Quelle:www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de