Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen (s.a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -). (Leitsatz des LG) Mit Eintritt in die Altersrente beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente eine Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde.
Denn bei Arbeitseinkommen würde die abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 e Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet. Sie, die Beschwerdeführerin hingegen müsse wegen der zu erwartenden Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklagebilden. 
Das Landgericht Münster ist wie zuvor das Amtsgericht der Auffassung, Rentner*innen hätten keinen Anspruch auf Anpassung der Pfändungsbeträge. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
LG Münster, Beschluss vom 18.09.2023 – 5 T 394/23

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