In einem mehrjährigen Verfahren wurde im AG Düsseldorf zur Wirksamkeit des Versagens der Restschuldbefreiung entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist einer begründeten Beschwerde dann abzuhelfen, wenn sie zwar verfristet – und damit unzulässig – ist, jedoch die angefochtene Entscheidung nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner*in und Treuhänder*in berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der/die Treuhänder*in nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des/der Treuhänder*in ist mit der Entscheidung nicht verbunden. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG Düsseldorf 09.09.2016 Aktenzeichen 513 IK 44/11

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