Auch wenn die Gläubiger mit Summenmehrheit unverzüglich den außergerichtlichen Plan abgelehnt haben, kann das endgültige Scheitern des Plans noch nicht angenommen und daher nicht bescheinigt werden. Ein ernsthafter Einigungsversuch gebietet das Abwarten der allen Gläubigern gesetzten Stellungnahmefrist. Nur in dem in § 305a InsO geregelten Fall kann ein Scheitern vor Ablauf der Stellungnahmefrist bescheinigt werden. Die Entscheidung ist veröffentlicht auch in ZVI 4/2017, 142f. und von Matthias Buten ob dort kritisch besprochen.

LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2017 – 326 T 149/16 (rechtskräftig)