Wird dem Schuldner im früheren Verfahren die Restschuld nach § 298 InsO versagt, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und stellt er innerhalb von drei Jahren nach der Ablehnung einen neuen Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag, erhält er nach Meinung dieses Amtsgerichts keine Kostenstundung für das neue Verfahren.

Die Stundung müsse ihm aufgrund seines Fehlverhaltens im Erstverfahren versagt werden.

AG Montabaur, Beschluss vom 8.7.2016 – 14 IK 88/16 – ZVI-Online