Der erweiterte Unterhaltsvorschuss ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die Jugendämter können die Neuanträge bewilligen und auszahlen, für eine kurze Übergangszeit sollen offenbar ungeachtet der gesetzlichen Einschränkungen nach § 4 UVG § 4 UVG  auch rückwirkende Leistungen möglich sein. Alleinerziehende sollen noch bis zum 30. September 2017 einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen können, um dann rückwirkend zum 1. Juli 2017 die Ansprüche geltend zu machen. Wenn Alleinerziehende einen Antrag im Oktober 2017 einreichen, gelten wieder die üblichen Fristen. Danach ist eine rückwirkende Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nur für einen Monat und nur dann möglich, wenn sie Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 (Seite 3153)Hinweise des BMFSFJ zur Rückwirkung