Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. (Leitsatz).

Das Gesetz ermöglicht in § 850c Absatz 4 ZPO § 850c Absatz 4 ZPO einen Antrag des Gläubigers, bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze eine grundsätzlich unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen. Der BGH hat nun die umstrittene Frage entschieden, ob ein solcher Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten auch dann zulässig ist, wenn der Schuldner überhaupt keinen Unterhalt leistet. Die Vorinstanzen hatten dies abgelehnt.

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – VII ZB 14/16