Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren nur mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertrags-bindung abgelehnt wird. Die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, so das Bundesverfassungsgericht, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren. Die Verhältnisse im Strafvollzug sollten dabei so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden. Mit diesen Grundsätzen ist die Belastung Gefangener mit Entgelten nicht zu rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Aufwand liegen (Rn. 19, 20 des Beschlusses).

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16 – und Pressemitteilung vom 28.11.2017

 

 

 

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