Das Bundesverfassungsgericht hält die gesetzliche Regelung in § 22 SGB II § 22 SGB II für verfassungsgemäß, wonach die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft übernommen werden müssen. Es billigt nebenbei die „schlüssigen Konzepte“ zur Ermittlung der regional zu übernehmenden Kosten. Zwar gesteht das Gericht zu, dass es sich bei den „Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechts- intensivsten Bedarfspositionen“ handele, weil sie „die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen“ beträfen. Aber es gebe „keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Mietkosten unbegrenzt zu erstatten“ (Rn. 19). Auf die Problematik des sich verstärkenden Wohnungsmangels und überteuerter Mieten in den Städten geht das Bundesverfassungsgericht nicht ein. Es verweist aber darauf, dass die Reduzierung der Leistung für die Kosten der Unterkunft eine vorherige Aufforderung voraussetze, sich binnen einer
„angemessenen Frist“ eine neue Wohnung zu suchen (Rn. 18). Die Angemessenheit der Umzugsfrist müsste daher jenseits der starren Sechsmonats-Regel in § 22 SGB II auch den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen.

Pressemitteilung des BVerfG vom 14.11.2017BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14