In der Schuldnerberatung ist die Sicherung der Mietwohnung durch nachträglichen Ausgleich der Mietrückstände – über § 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB und z.B. der Inanspruchnahme eines Jobcenter-Darlehens – eine wichtige Hilfsmaßnahme. Diese existenzielle Hilfe wird eingeschränkt, wenn zugleich mit der fristlosen Kündigung (nach § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB) das Mietverhältnis „ordentlich“, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gekündigt wird (nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB).
So verhielt es sich in den nun vom BGH entschiedenen Verfahren: Die Beklagten, Mieter von Wohnungen in Berlin, hatten jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt. In beiden Fällen beglichen die Beklagten nach Zugang der Kündigung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände.
Laut BGH habe eine „Schonfristzahlung“ oder eine Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig hilfs-weise ausgesprochene ordentliche Kündigung „ins Leere“ ginge. Grundsätzlich rechtfertigt ein Zahlungsrückstand, der eine fristlose Kündigung ermöglicht, auch eine ordentliche Kündigung, das hatte der BGH schon früher entschieden. Allerdings könne durch den kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgten Ausgleich der Rückstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung treuwidrig sein. Das u.a. habe nun das Landgericht zu klären.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6bf2c3711a6602aa5d4e5365f38ad16d&nr=87625&linked=pm&Blank=1