Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist.
Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.
(Leitsätze BGH)
Ein Insolvenzverfahren kann verhältnismäßig teuer sein. Das zeigt der Fall, den der BGH entschieden hat: Für ein Verfahren mit einer einzigen angemeldeten Insolvenzforderung in Höhe von 6.082 € hatte das Insolvenzgericht die Verwaltervergütung auf 6.640 € festgesetzt, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer auf 9.880 €. Das Gericht legte dabei einen Wert der Insolvenzmasse von 16.600 € zugrunde (Regelvergütung von 40 %, siehe § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – InsVV ).
Die Kalkulation der Kosten eines Insolvenzverfahrens spielt für die vorzeitige Beendigung der Verfahren eine wichtige Rolle. Der vom BGH entschiedene Fall betraf ein Nachlassinsolvenzverfahren; die Bewertungen sind auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragbar:

Der Insolvenzverwalter machte gegen die Tochter der verstorbenen Schuldnerin im Wege der Schenkungsanfechtung nach § 134 Absatz 1 InsO ein Rückgewähranspruch geltend. Denn die Tochter hatte als widerruflich Bezugsberechtigte aus zwei Lebensversicherungen der Mutter nach deren Tod insgesamt 33.196 € erhalten. Die Tochter befriedigte den einzigen Insolvenzgläubiger und beantragte sodann die vorzeitige Einstellung des Verfahrens nach § 212 oder § 213 InsO. Dafür aber waren zuvor die Kosten zu berichtigen, § 214 Absatz 3 InsO. Für die Verwaltervergütung berücksichtigte das Insolvenzgericht ein zur Masse gehörendendes Auto im Wert von 2.600 € und bestimmte den Wert des Anfechtungsanspruchs auf 14.000 € (macht zusammen 16.600 €).
Der BGH billigt die Einziehung des Anfechtungsanspruchs zur Masse sowie dessen Wertberechnung. Die Anfechtung der Zuwendung aus den Lebensversicherungen sei zulässig (Leitsatz 2, Rn. 8ff.). Der Anfechtung stehe nicht entgegen, dass die Tochter die Forderung des einzigen Gläubigers befriedigt habe. Denn der Anfechtungsanspruch sei bereits zuvor mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden (Rn. 11). Der Anfechtungsanspruch sei für die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung mit dem Betrag von 14.000 € anzusetzen, weil er in diesem Umfang (zusammen mit dem Wert des Autos) zum Ausgleich der Insolvenzforderung und der Verfahrenskosten notwendig gewesen wäre. Die getilgte Insolvenzforderung sei für diese Berechnung nicht abzuziehen (Rn. 12).

Allerdings bemängelt der BGH, dass kein Abschlag von der Regelvergütung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 InsO, § 3 Absatz 2 InsVV vorgenommen worden sei (Rn. 13ff.). Denn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin seien überschaubar, die Zahl der Gläubiger sowie die Höhe der Verbindlichkeiten seien gering und das Verfahren sollte vorzeitig beendet werden. Das Anfechtungsverfahren rechtfertige kein Absehen von der Vornahme eines Abschlags, weil es keinen erhöhten Aufwand verursacht habe. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehöre zu den „Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters“, die in einfach gelagerten Fällen mit der Regelvergütung abgegolten seien (Rn. 17).

https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__2.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__134.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__212.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__213.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__214.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/inso/__63.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__3.htmlhttp://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e3527a3dbe69dac836c5848cc298b316&nr=93324&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,851