Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der
Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH
ZinsO 2018, 2674).
Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur
Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.
In welchem Umfang eine Verbindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete
Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/7_U_58_17_Urteil_20181214.htmlhttp://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/olg-hamm-zur-ausgenommenen-steuerforderung-nach-§-302-nr-1-3-alt-inso/#more-15765