Das Urteil kommentiert Rechtsanwalt Kai Henning: „Nach dieser Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs besteht sowohl für außergerichtlich tätige Schuldnerberater als auch für Insolvenzverwalter Anlass, zu angeblich angefallenen Inkasso- und Rechtsanwaltskosten einen Zahlungsnachweis vom Gläubiger zu diesen Kosten einzufordern. Denn der BGH stellt zum einen fest, dass einfache anwaltliche Mahnschreiben nur mit der geringeren Gebühr nach Nr. 2301 RVG (0,3) und nicht mit der regulären Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5) zu vergüten sind. Des Weiteren handelt der Gläubiger nach Entscheidung des BGH betrügerisch i. S. d. § 263 StGB, wenn er dem Schuldner Kosten in Rechnung stellt, die nach der mit dem Inkassounternehmen oder dem Rechtsanwalt getroffenen Absprache gar nicht angefallen sind. (…)

Gerade bei der Vorbereitung eines erfolgversprechenden außergerichtlichen Angebots sollten Schuldner und ihre Berater daher Zahlungsbelege für die behaupteten Inkasso- und Anwaltskosten einfordern. Werden diese vom Gläubiger nicht vorgelegt, sind die Forderungen um die nicht belegten Kosten zu kürzen. Ein Insolvenzverwalter hat schon von dem ihm übertragenen Amt her die Verpflichtung, jede angemeldete Forderung auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen, und sollte von daher ebenfalls einen besonderen Blick auf die Kosten haben.“ Inso-Newsletter RA Henning 6-19

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019&Seite=20&nr=94788&pos=628&anz=1242

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