Der Schuldner erhielt aus dem Soforthilfeprogramm des Landes NRW 9.000 €. Der Betrag wurde auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überwiesen. Die Hilfe soll die Fortführung der Selbstständigkeit des Schuldners ermöglichen, aber auch seinen Lebensunterhalt sichern. Das Amtsgericht Hagen hat dem Antrag des Schuldners in vollem Umfang entsprochen, die Zahlung nach § 850i ZPO freizustellen. Der Zuschuss sei zudem als nicht übertragbare und zweckgebundene Leistung auch nach § 851 ZPO unpfändbar.

Rechtsanwalt Henning merkt hierzu an: „Die Unpfändbarkeit der von den Bundesländern in der aktuellen Pandemie an Kleinselbstständige ausgezahlte Soforthilfen dürfte grundsätzlich wenig strittig sein. Ebenso unterliegen die Hilfen einem Auf- und Verrechnungsverbot und können daher von den girokontoführenden Instituten wegen eigener Forderungen gegen den Schuldner nicht einbehalten werden. Höchst unklar ist aber, wofür die Soforthilfen verwandt werden dürfen. Nach aktuellen Meldungen (bspw. Spiegel Heft 18/2020 S. 50) sollen sie nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts des Selbstständigen gedacht sein. Hierzu sollen die Betroffenen Hilfe zum Lebensunterhalt bei den Kommunen beantragen. Dies lässt sich den ergangenen Bescheiden allerdings nicht entnehmen. Im Bescheid, der hier Anlass für den Schutzantrag war, führt die Bezirksregierung aus: „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung.“ Auch das Amtsgericht Hagen vertritt offensichtlich den Standpunkt, dass zur „Milderung der finanziellen Notlage“ auch die Deckung des Lebensunterhalts des Schuldners gehört.“ Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 4-20.

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