Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. (Leitsatz des Gerichts)

In diesem Fall hatte der BGH über die Pfändbarkeit eines Entschädigungsanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu entscheiden. Der BGH geht in seiner Entscheidung ausführlich auf die Frage der Pfändbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen ein. Es sei „allgemein anerkannt“, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar seien und daher auch in die Insolvenzmasse fallen könnten (Rn. 14). Ob aber Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts übertragen und gepfändet werden könnten, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden (Rn. 9). Zur Unterscheidung des BGH zwischen pfändbaren und unpfändbaren Schmerzensgeldansprüchen siehe InsO-Newsletter RA Henning 7/80.

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 – IX ZB 11/19