Wie Rechtsanwalt Kai Henning berichtet, bringt diese Entscheidung „Klarheit für die soziale Schuldnerberatung zur Frage, wie lange Akten und Unterlagen der Berater und Vertreter des Schuldners aufzubewahren sind.“ Es sei nun geklärt, „dass die Unterlagen drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Beratung und Vertretung endete, nicht mehr herausgegeben werden müssen und damit auch vernichtet werden können“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines anwaltlichen Mandats entschieden, dass der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Akten nach allgemeinen Regeln innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem das Mandat endete, verjährt. Auf länger laufende berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten könne sich der Mandant gegenüber dem Anwalt nicht berufen, was auch heiße, die Akten müssten nicht mehr herausgegeben werden, obwohl sie noch beim Anwalt vorhanden seien. Schuldnerberatungsstellen sollten laut Rechtsanwalt Henning aufgrund dieser Entscheidung des BGH den Klient*innen das Ende der Vertretung schriftlich mitteilen, damit zum Zeitpunkt des Endes des Auftragsverhältnisses keine Zweifel bestünden. „Wie Rechtsanwälte hätten Schuldnerberatungsstellen neben der Aufbewahrungspflicht gegenüber dem betreuten Schuldner u.U. bestehende länger laufende Aufbewahrungspflichten gegenüber weiteren Dritten, z.B. gegenüber finanzierenden Kommunen, zusätzlich zu beachten.“ Quelle: Inso_newsletter RA Henning 11-20

BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19