Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. (Leitsatz 1) Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil. (Leitsatz 2) Siehe dazu die Kommentierung von Rechtsanwalt Kai Henning im Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 199/19