Die große Koalition hat am 09.02.2021 in einem Schnellverfahren weitere Corona-Hilfen des Bundes auf den Weg gebracht. So wird u.a. der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das bedeutet, dass auch weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende dieses Jahres verlängert.

Sonderzuschlag mit Einschränkungen
Zudem erhalten erwachsene Grundsicherungsempfänger ohne besonderen Antrag eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. Bedingung ist laut Gesetzentwurf u.a. ein im Mai 2021 bestehender Anspruch auf ALG II/Sozialgeld/Hilfe nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII/§27a BVG/Grundleistungen nach AsylbLG. Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 3 (Haushaltsangehörige ab 18) sollen die Zahlung dann erhalten, wenn bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (wegen des Kinderbonus). Die Zahlung soll regelhaft im Mai 2021 erfolgen.

Kinderbonus und Mittagsverpflegung
Auch die besondere Situation von Familien in der Pandemie wird berücksichtigt. So erhalten Familien pro Kind einen einmaligen Kinderbonus über 150 Euro. Die Regelungen zur Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung inklusive der Lieferkosten werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Ausdrückliches Ziel der Maßnahmen ist auch, den sozialen Zusammenhalt im Land zu stärken. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten. Weitere Informationen: www.staedtetag.de; 
Bundesregierung Aktuelles Sozialschutzpaket 3; Gesetzentwurf Sozialschutzpaket III vom 09.02.2021