Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. (Leitsatz BGH)

Sachverhalt: Der abhängig beschäftigte Schuldner ist Inhaber eines Pfändungsschutzkontos. Im Jahre 2017 pfändete die Gläubigerin unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die kontoführende Bank auf Zahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben. Im April 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner begehrt die Aufhebung des (Konto-)Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Urteilgründe: Der BGH führt aus: „Das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO ist nicht in jeder Hinsicht unpfändbar. Die Vorschrift des § 850k ZPO gewährt dem Kontoinhaber einen nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz. In Höhe des monatlichen Freibetrages kann der Pfändungsschuldner bis zum Ende des Kalendermonats verfügen. Soweit er diesen Betrag im jeweiligen Kalendermonat nicht ausgeschöpft hat, bleibt das verbliebene Guthaben im Folgemonat zusätzlich zum geschützten Guthaben dieses Monats pfändungsfrei. Pfändbar ist der nicht verbrauchte Übertrag erst im zweiten auf die Gutschrift folgenden Monat, wobei Verfügungen des Schuldners jeweils auf das älteste Guthaben anzurechnen sind (…). Um die Überträge des geschützten Guthabens auf den übernächsten Monat geht es hier“ (Rn. 7).

„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte auf die Beschlagnahme der genannten Guthaben und deren damit eingetretene Verstrickung keinen Einfluss.“ (Rn. 8) „Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan (hier das Insolvenzgericht, Anm. Red.) die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben“ (Rn. 10, 18). Solange der Schuldner noch keine Restschuldbefreiung erlangt habe, besitze der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (Rn. 13). 

Siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Henning (auch im Inso-Newsletter RA Henning 3-21)

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IX ZB 14/20