Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Das BSG hat entschieden: Eine Mahnung des Jobcenters einschließlich des Mahngebührenbescheides führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. eines jeden Jahres ein. Weitere Informationen: Thome-Newsletter 20/21

BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R