Auch hier informiert Rechtsanwalt Henning zu einer spannenden Veröffentlichung: Bast und Becker gehen in der Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Nr. 2021, 48) auf das Pfändungspfandrecht und Verstrickung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Sie behandeln hierbei die Auswirkungen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2020 für die Praxis. Zunächst stellen sie dar, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändungen nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens für unwirksam erklärt aber nicht aufgehoben werden dürfen, auch wenn sie nach § 88 InsO (Rückschlagsperre) unwirksam sind. Zuständig für die Erinnerung zur Beseitigung der Verstrickung soll nach Ansicht der Autoren auch im eröffneten Verfahren zunächst das Vollstreckungs-gericht sein. Das Insolvenzgericht soll nur im Beschwerdeverfahren zuständig sein. Abschließend wird ein Mustertenor für die Abhilfeentscheidung vorgestellt, der auch bei der Antragstellung hilfreich ist.“