Das Bundesarbeitsgericht veröffentlicht in seiner Pressemitteilung Nr. 16/21, dass nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 16/21LTO Legal Tribune Online Hintergründe zum Urteil