Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe hat das Landessozialgericht NRW Ende Januar 2022 in einem Eilverfahren verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren zu vergeben. In einem Vergabeverfahren erhalten einzelne Träger einen Zuschlag, mit dem ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande kommt. Andere Anbieter, so die Feststellungen des LSG, werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen, d.h. faktisch nur noch selten beauftragt (vgl. Rn. 21). Das LSG hat nun die Erteilung eines Zuschlags untersagt. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet. Dies ergebe sich aus dem „Vorrang des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses“ (Rn. 20). Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben.
Das sei auch ein Gebot der Trägervielfalt, mit dem die Qualität gesichert und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten realisiert würden (Rn. 21). Pressemitteilung des LSG NRW
LSG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/22 B ER (rechtskräftig)