Harald Thomé gibt in seinem Newsletter 14/2022 einen Überblick über die aktuellen Änderungen in Bezug auf das Grundsicherungsrecht. Auch die Entlastungen für Bürger*innen aus dem Maßnahmenpaket des Bundes fasst er zusammen:

Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiten, die bis 31.12.2022 beginnen
Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
Dies gilt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kinderzuschlag, oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder ohne eigenen Leistungsanspruch in einem SGB II-Haushalt leben. Rechtsgrundlage: § 72 SGB II; § 145 SGB XII; § 16 AsylbLG; § 6a Abs. 2 BKKG; §
88f BVG. Weitere Informationen gibt es hier.

„Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 € für Juli 2022
Corona-Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 100 € an SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB Leistungsbeziehende, aber nur RB-Stufe 1 + 2. Nach dem „Entlastungspaket“ soll die Einmalzahlung auf 200 € erhöht werden, wann die erhöhte Zahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt. Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG. Ausführliche Infos finden Sie hier.

„Einmaliger Heizkostenzuschuss“ nach dem Heizkostenzuschussgesetz
230 € für Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld sowie Aufstiegsgeförderte (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“, s.u.). 270 € für WohngeldEmpfänger*innen bzw. 350 € für zwei wohngeldberechtigte Personen und 70 € für jede weitere Person (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“). Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Heizk-ZuschG, § 2 Abs. 2 HeizkZuschG. Weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Punkte des „Entlastungspakets“
– Einmaliger Familienzuschuss von 100 Euro pro Kind, Auszahlung über die Kindergeldstelle
– Absenkung der Energiesteuer für drei Monate (Reduktion Benzin 30 Cent, Diesel 14 Cent je l)
– Drei Monate lange Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für 9 Euro pro Monat
– Verdoppelung des Heizkostenzuschusses (s.o.)

„Sanktionsmoratorium“
Aussetzen der Sanktionen nach § 31, § 31a, § 31b SGB II von vermutlich 5-2022 bis 12-2022, Sanktionen wegen Meldeversäumnissen erfolgen weiter. Rechtsgrundlage: § 84 SGB II.
Ausführlichere Informationen dazu finden Sie hier.
Quelle: Thome Newsletter 14/2022