Der Insolvenzverwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses keine Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Siehe dazu: InsO-Newsletter RA Henning 8/22.
BGH, Beschluss vom 21.07.2022 – IX ZB 63/21