Dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf SGB-II-Leistungen bei selbst bewohntem Wohneigentum die angemessene Größe von der aktuellen Bewohnerzahl abhängt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Richtervorlage des SG Aurich zum Thema „angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum“ entschieden. Eltern ausgezogener Kinder
würden nicht diskriminiert, wenn sich dadurch die angemessene Wohnfläche reduziere. Die Vorschrift setze das Bedarfsdeckungsprinzip um, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gewährt werden. Im Kern ging es um die Frage, ob es einen „Familienheimschutz“ für selbstgenutztes Wohneigentum gibt, nachdem Kinder ausgezogen sind. Dies hat das BVerfG verneint und damit klargestellt, dass auch zuvor geschontes Eigentum, wenn es zu groß ist,
verwertet werden muss. 

Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung 45/2022 vom 24.05.2022
Artikel Beck aktuell – SGB-II-Leistungen: Angemessenheit eines Eigenheims