Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige wird nun nachträglich ausdrücklich für unpfändbar erklärt. Der Bundestag hat am 02.12. 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Die finale Fassung wird am 16.12.2022 im Bundesrat Thema sein und ist als BR-Drucksache 627/22 (neu) nachzulesen. Artikel 1 Nr. 22 b) des Gesetzes sieht vor in § 122 EStG folgenden Satz einzufügen: „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar“.
Aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 20/4729 (Seite 151): Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozessordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden. Das Gesetz soll nach Artikel 43 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Quelle und weitere Infos: LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.

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