Zur Reduzierung der kontinuierlich steigenden Anzahl an verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen ist unter anderem der Umrechnungsmaßstab von Geld in Ersatzfreiheitsstrafe im Strafgesetzbuch (StGB) geändert worden. In § 43 Satz 2 StGB ist zukünftig festgelegt, dass statt einem zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe muss zudem darauf geachtet werden, dass „dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“,
§ 40 Absatz 2 Satz 3 n.F. StGB.
Mit dieser erst in den Ausschussberatungen eingefügten Regelung soll ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip (§ 40 Absatz 2 Satz 2 StGB) gesetzlich verankert werden. Bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminium bewegt, insbesondere bei Empfängern sozialer Transferleistungen, kann dadurch ein Absenken des Tagessatzes geboten sein. Dadurch kann etwa in Strafbefehlen – wie durch Obergerichte bereits zuvor korrigierend praktiziert – ein Tagessatz halbiert oder im besonderen Einzelfall auch auf wenige Euro gesenkt werden (vgl. die Beispiele in BT-Drucksache 20/7026, S. 17).
Das die Neuregelungen beinhaltende „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“ vom 26.07.2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft (Artikel 5 des Gesetzes – erst damit werden die Änderungen unter „gesetze-im-internet.de“ sichtbar sein).
Bundesgesetzblatt (BGBI.) 2023 Nr. 203 vom 02.08.2023; Drucksache 20/7026 (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses)
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