Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen pfändbar, da sie nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 56 ff SGB VII nicht dazu dienen soll, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, vielmehr kommt ihr nach dieser Entscheidung eine Lohnersatzfunktion zu. Nach der gesetz-geberischen Konzeption handelt es sich um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient und daher pfändungsrechtlich ebenso zu behandeln ist. Die Entscheidung ist auch veröffentlicht in ZVI 3/2017, S. 117ff.

BGH, Beschluss vom 20.10.16 – IX ZB 66/15