Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Eine Versagung wegen falscher Angaben bei der Kreditvergabe nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner vor der Kreditvergabe schriftlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. (Leitsatz von Hugo Grote). AG Köln, Beschluss vom 20.10.2017, Az. 73 IN 113/08. Quelle: Newsletter 06/2018 des Fachzentrum Schuldenberatung Bremen.

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