Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht laut Bundesverwaltungsgericht eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasse vor allem diejenigen Fälle, in denen Beitragsschuldner*innen eine mit den Empfänger*innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könnten. Das Gericht hatte über den Fall einer bedürftigen Studierenden zu entscheiden: Absolvent*innen eines Zweitstudiums, so das Gericht, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhielten, seien von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn nach Abzug der Wohnkosten nur ein Einkommen zur Verfügung stehe, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertba-res Vermögen vorhanden ist.

https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration