Das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes, das sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurde am 8. Oktober 2020 vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 6. November zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021. Wer es genau wissen will: „am … Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats …“ Lediglich die zukünftig jährliche Anpassung der Pfändungstabelle soll bereits zum 01. August 2021 in Kraft treten. Das Gesetz beinhalt u.a. Regelungen bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu), die Verlängerung der Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrags auf drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu) und ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu). Die P-KontoBescheinigungen sollen zukünftig 2 Jahre gültig sein (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu). Neu sind auch Regelungen zur Bescheinigung einer Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu). Klargestellt wird außerdem, dass in einem Insolvenzverfahren für unpfändbares Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto keine Freigabe durch den Insolvenzverwalter erforderlich ist.

Gesetzentwurf der Bundesregierung und die mit beschlossenen

Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses