Der Bundestag hat am 17.12.2020 (endlich) das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in 2. und 3. Lesung beraten und verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hatte und das Gesetz am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es nunmehr amtlich: Natürliche Personen können in Zukunft nach 3 Jahren von ihren Schulden befreit werden. Die Frist für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung wird für einen begrenzten Zeitraum auf 12 Monate verlängert. Auch können die bisher gültigen Insolvenzantragsformulare vorerst weiterverwendet werden. Allerdings muss die neue Abtretungsfrist in das Formular eingetragen werden. Zukünftig müssen im Restschuldbefreiungsverfahren nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen zur Hälfte und Lottogewinne vollständig abgegeben werden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem neuen Recht verlängert sich allerdings für erneute Anträge auf Restschuldbefreiung die Verfahrensdauer auf 5 Jahre. Die Sperrfrist beträgt in diesem Fall zukünftig 11 Jahre. Weitere Einzelheiten zur neuen Rechtslage sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen gibt es hier: 

fbsb-nrw.de_Anmerkungen; fbsb-nrw.de/Synopse_InsO  

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