Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen. (Leitsatz des BGH)

Sachverhalt: Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners gab das Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren bis zu einem Stichtag Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Vier Gläubiger stellten daraufhin Versagungsanträge. Der Schuldner nahm seinen Restschuldbefreiungsantrag nachfolgend zurück.

Entscheidungsgründe: Die vom Schuldner ohne Einwilligung der Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei unzulässig (Rn. 5). Zwar könnten Schuldner*innen „im Grundsatz“ Anträge auf Restschuldbefreiung „jederzeit“ zurücknehmen (Rn. 11). In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO könne die Rücknahme aber in bestimmten Fällen nicht mehr ohne Einwilligung dieser Gläubiger*innen erfolgen (zu den Fallgestaltungen: Rn. 11, 12).

BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – IX ZB 33/20