Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Schlussanträge zum Thema Schufa und der Speicherung der Restschuldbefreiung bekanntgegeben. Er ist der Auffassung, dass Auskunfteien die Daten zur Restschuldbefreiung spätestens dann zur Löschung bringen müssen, wenn diese auch in den öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr gespeichert wären. Die ausführliche Pressemitteilung (Nr. 49/2023) gibt es hier:
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtsachen C-634/21, CC-26/22, C64/22 SCHUFA Holding u.a. (Scoring)