Das AG Hannover hat – soweit ersichtlich – als erstes Gericht die Inflationsausgleichsprämie für gänzlich unpfändbar erklärt. Zuvor hatten das AG Köln und das AG Norderstedt die Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen behandelt mit der Folge, dass die Prämie nach § 850c über die Pfändungstabelle nur eingeschränkt geschützt wäre.
Das AG Hannover begründet den vollen Pfändungsschutz (wohl nach § 851 ZPO) damit, dass die Inflationsausgleichsprämie Teil der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung sei. Sie solle die Auswirkungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgleichen helfen und sei daher auch steuerund sozialabgabenfrei konzipiert. Durch diese Zweckbindung ergebe sich der Pfändungsschutz. Eine ausdrückliche Regelung, die hier fehlt, erübrige sich daher. In dem zugrundeliegenden Fall muss der
Insolvenzverwalter daher die zur Masse gezogene Prämie an den Schuldner herausgeben.
AG Hannover, Beschluss vom 09.05.2023 – 907 IK 966/22 – 4 (rechtskräftig), ZVI 2023, S. 377 (Heft 9); Siehe auch https://www.fbsb-nrw.de/ (Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“)