Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind über den
Thome-Newsletter 05/2024 als PDF-Dokument verfügbar: https://t1p.de/wkeyl.
Regelungen zum Rückgriff von der Anspruchsprüfung über die Vollstreckung bis zur Stundung und Niederschlagung – in NRW ist dafür das Landesamt für Finanzen zuständig – finden sich ab S. 109 unter den Ziffern 7 und 7a (zu §§ 7 und 7a UVG). Beispielsweise werden Fragen zur mangelnden Leistungsfähigkeit und zur Berücksichtigung von Schulden der gegenüber ihren Kindern Unterhaltsverpflichteten behandelt, die in der Schuldnerberatung häufig auch für die Erfüllung laufender Unterhaltsverpflichtungen wichtig sind. Laut Richtlinien sind hier „an die Berücksichtigungswürdigkeit von Schulden besonders strenge Anforderungen zu stellen und vom Elternteil besondere Bemühungen zur Minderung seiner aktuellen Belastung zu erwarten (BGH, 22.05.2019, XII ZB 613/16, Rn. 18 mit Verweis auf BGH, 30.01.2013, XII ZR 158/10, Rn. 19 f.) bis hin zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten“ (UVG-Richtlinien, S. 118, 135 f.). Für dieses wird auf den „Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren“ verwiesen, abrufbar unter fbsb-nrw.de.