Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 Verkündet im BGBl. am 27.03.2020 (Teil I Nr. 14 Seite 569)
BMJV Überblick zum Gesetz

Drei wichtige Regelungen zum Zahlungsaufschub sind in Artikel 5 des Gesetzes geregelt (der Änderungen des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) vorsieht):

1. Moratorium für Leistungen der Grundversorgung
Für wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie Energielieferverträge wird ein Zahlungsaufschub eingeführt.
Artikel 240 § 1 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Verbraucher*innen sowie Kleinstunternehmen erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro).

Voraussetzungen:
Der Schutz gilt für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“, die also für die angemessene Daseinsvorsorge notwendig sind. Beispiele: Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation. Der Vertrag muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Sonderregelungen gibt es zu Miete und Darlehen (s.u.). Der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Angehörigen ist infolge von Umständen, die auf COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, gefährdet. Dies muss im Zweifel glaubhaft gemacht werden. Verbraucher*innen müssen das Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, z.B. durch Erklärung gegenüber dem Energieversorger (sogenannte Einrede). Folgen: Recht auf Verweigerung der eigenen Leistung (z.B. Zahlung des laufenden Energiekostenabschlags, aber auch Zahlungsrückstände) vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (mit Verlängerungsoption bis 30. September 2020 und u. U. darüber hinaus).  Es tritt kein Verzug ein. Ein Zurückbehaltungsrecht (z. B. Energiesperre) ist unzulässig. Nach Ablauf des Moratoriums muss die Zahlungspflicht wieder erfüllt (nachgeholt) werden.
BMJV FAQ Schutz bei Zahlungsverzug

2. Kündigungsschutz für Mieter*innen Mieter*innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
Artikel 240 § 2 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter*innen das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Eine Verlängerung des Zeitraums bis 30. September 2020 und ggf. darüber hinaus ist durch Rechtsverordnung möglich. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Diese Regelung gilt auch für gewerbliche Vermietungen und Verpachtungen.

Voraussetzungen:
Die Nichtzahlung der Miete beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.  Dieser Zusammenhang ist im Zweifel glaubhaft zu machen (Beispiele: Nachweis der Antragstellung bzw. Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über Einkommen, Verdienstausfall (Gesetzesbegründung))  Die Vermieter*innen sollten informiert werden (Empfehlung des BMJV).

Folgen:  Kündigungsschutz hinsichtlich dieser Mietschulden bis mindestens zum 30. Juni 2022. Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt zulässig.  Zahlungsverzug tritt ein, Verzugszinsen sind möglich.  Mieter*innen haben bis zum 30. Juni 2022, also zwei Jahre Zeit, die Mietschulden zu begleichen. BMJV, FAQ zum Schutz für Mieter*innen

3. Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen Verbraucher*innen erhalten einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen. Artikel 240 § 3 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen,
die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, werden um drei Monate gestundet, wenn Schuldner*innen infolge der COVID-19-Pandemie nicht zahlen können. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber*in und Verbraucher*in gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert.

Voraussetzungen:
Der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein.
Es gibt Einnahmeausfälle der Darlehensnehmer*innen aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse. Das ist ggf. zu beweisen.  Die Zahlung wird daher unzumutbar, weil der eigene angemessene Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Das ist ggf. zu beweisen.

Folgen: 
Gesetzlich angeordnete Stundung der Ansprüche der Darlehensgeber*innen auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis mindestens zum 30. September 2020 möglich).  Die Dauer der Stundung beträgt drei Monate. Der Darlehensvertrag verlängert sich entsprechend. (Die aus April gestundete Rate wird im Juli fällig, die für Juli vorgesehene Rate im Oktober).  Mitteilung an die Bank ist sinnvoll, „in der Regel“ wohl auch notwendig, um der Bank deutlich zu machen, dass Schuldner*in sich auf die gesetzliche Stundung beruft (BMJV). Abweichende Absprachen bleiben möglich.
FAQ BMJV Stundung bei Darlehen.