Im Justizportal des Landes NRW sind Hinweise der Justiz zum Vollstreckungsschutz unter PandemieBedingungen eingestellt. Darin heißt es unter anderem, dass „zum Schutz der Gesundheit persönliche Kontakte auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden“ sollen. Es sei aber sichergestellt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im schriftlichen Verfahren (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) insbesondere in dringenden Fällen weiter betrieben werden. Das gelte auch für die in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher fallenden Vollstreckungsaufträge. Die Rechtsantragstellen seien für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet. „Anträge und andere Anliegen sollten jedoch vorrangig schriftlich vorgebracht werden, von persönlichen Vorsprachen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.“

 Justiz NRW (Stand: 22.04.2020)