Die Bundesregierung tut sich schwer. Klar ist, dass die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre zu verkürzen ist. Bei den weiteren Details gibt es offensichtlich noch Beratungsbedarf. Besonders fragwürdig ist v.a. die befriste Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher*innen sowie die Dauer der Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien. Es ist nicht nachvollziehbar, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens bei natürlichen Personen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob jemand selbstständig oder nicht selbstständig ist. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits zum 01.10.2020 in Kraft getreten sein. In der Anhörung im Rechtsausschuss hatten allerdings alle Sachverständigen – auch die von der Regierung benannten – insbesondere die geplante unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die zu lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien massiv kritisiert. Diese fachliche Kritik wurde bislang allerdings nicht aufgegriffen. Da das Gesetzgebungsverfahren stockt, ist ein Datum für das Inkrafttreten der Reform derzeit nicht absehbar. Für die Schuldnerberatungsstellen stellt sich damit die Frage, wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Dies betrifft u.a. die Frage nach dem Umgang mit bereits abgeschlossenen bzw. laufenden außergerichtlichen Verhandlungen oder die Frage nach der Verwendbarkeit der derzeit noch gültigen Formulare. Die AG SBV hat dazu konkrete Empfehlungen formuliert. Aus Sicht der Beratungspraxis bleibt immer noch zu hoffen, dass die Bundesregierung die in der Sachverständigenanhörung formulierten Kritikpunkte konstruktiv aufnimmt und den Gesetzentwurf zügig überarbeitet. Eine weitere Verzögerung ist nicht nur für die betroffenen Schuldner*innen, sondern auch für die Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter*innen und Schuldnerberatungsstellen nicht länger zumutbar. Die Corona Pandemie hat gezeigt, wie schnell Menschen unverschuldet in die Schuldenfalle geraten können.

Anhörung im Rechtsausschuss und die Stellungnahmen der Sachverständigen

Empfehlungen der AG SBV zum Umgang in der Beratungspraxis